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Satzung
für Vereine im Landesverband der Gartenfreunde Baden – Württemberg
Die Vereinssatzung der Gartenfreunde Jesingen e.V.
Diese Satzung ist eine Abschrift des Originals vom 23. März 1982 VR 230/240 beim Amtsgericht Stuttgart
§ 1: Name, Sitz, Organisationsbereich und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "Verein der Gartenfreunde Jesingen e.V." (Gemeinnütziger Verein für Kleingärtner und Eigenheimer). Er ist Mitglied im Landesverband der Gartenfreunde Baden-Württemberg e.V.
Er hat seinen Sitz in Kirchheim/Teck - Jesingen und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kirchheim unter Teck eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2: Zweck und Aufgaben
Der Verein bezweckt den Zusammenschluss aller Kleingärtner und Eigenheimer ( Gartenfreunde ) in Jesingen. Er ist konfessionell und parteipolitisch neutral.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und des Kleingartenrechts nach § 5 der KGO, insbesondere durch die Förderung aller Maßnahmen, die der Bevölkerung zur Gesunderhaltung und Erziehung zur Naturverbundenheit dienen.
Um diesen Zweck zu erreichen, stellt sich der Verein folgende Aufgaben:
- Grünanlagen, die der Allgemeinheit zugänglich sind, gemeinsam mit den Behörden und Trägern öffentlicher Belange zu schaffen und zu erhalten.
- Dauerkleingartenanlagen und Gartenland als Bestandteil des öffentlichen Grüns nach den kleingartenrechtlichen Bestimmungen und Gesetzen in Generalpacht zu nehmen und in Unterpacht zu vergeben, sie zu erhalten und zu pflegen.
- Das Siedlungswesen und den Bau von Familienwohnheimen und Eigenheimen zu fördern und die bereits bestehenden Siedlungen in ihrem Bestand zu erhalten.
- Fachvorträge und Beratungen durchzuführen, die die Mitglieder und alle Bürger zu einer gesunden, naturverbundenen Freizeitgestaltung, Erholung und Entspannung im Garten, zur Landschaftspflege, zur Gartenkultur, Pflanzenkunde und zur Erhaltung und Pflege öffentlichen Grüns anregen.
- In allen grundsätzlichen Fragen, die dem Zweck und den Aufgaben der Gesamtorganisation dienen, Rechtsauskunft
und Rechtsschutz, soweit zulässig, im Zusammenwirken mit dem Landesverband zu erteilen. - Die Jugend zur Naturverbundenheit zu erziehen und insbesondere die Deutsche Schreberjugend zu fördern.
- Zur Verbesserung der Umwelt Wettbewerbe auf dem Gebiet des Kleingartenwesens durchzuführen.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3: Tätigkeiten im Verein
- Alle Tätigkeiten in den Organen des Vereins sind ehrenamtlich.
- Für ehrenamtliche Tätigkeit müssen auf Antrag Reisekosten und Aufwandsentschädigungen gewährt werden.
§ 4: Erwerb der Mitgliedschaft
- Die Anmeldung zur Aufnahme hat schriftlich beim Vorstand zu erfolgen. Der Vorstand prüft den Antrag und entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung durch den Vorstand entscheidet der Vereinsausschuss endgültig.
- Mit der Aufnahme wird die Satzung des Vereins, des Bezirks – und des Landesverbandes anerkannt.
- Die Ablehnung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.
- Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Aufnahme.
- Jedes Mitglied erhält einen Mitgliedsausweis und die Satzung des Vereins ausgehändigt.
- Die Satzung des Bezirks - und Landesverbandes ist beim Vorstand einzusehen.
§ 5: Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird beendet durch:
- Tod
- Austritt
Der Austritt muss spätestens am 30. September auf Ende des Geschäftsjahres (Kalenderjahr) gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Bei Nichteinhaltung dieser Frist ist der Beitrag für das folgende Jahr zu entrichten. Beim Austritt ist der Mitgliedsausweis dem Verein zurückzugeben.
- Ausschluss
Der Vereinsausschuss, von dem mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sein müssen, kann ein Mitglied aus dem Verein ausschließen. Ausschließungsgründe sind insbesondere:
Grobe Verstöße gegen die Satzung. die Gartenordnung, den Unterpachtvertrag sowie die Interessen des Vereins und gegen die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane.
Schwere Schädigung des Ansehens der Organisation.
Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtung an den Verein trotz zweimaliger Mahnung.
Vor der Beschlussfassung ist das Mitglied unter Einräumung einer Frist von 2 Wochen zu benachrichtigen und ihm Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Nach Ablauf dieser Frist entscheidet der Vereinsausschuss.
Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Ausschluss ist Berufung bei der Hauptversammlung zulässig, die endgültig entscheidet.
Während eines Ausschlussverfahrens ruhen alle Rechte und Pflichten des Mitglieds. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft aus jedem Grund erlöschen alle Ansprüche und Rechte an den Verein.
- Auflösung des Vereins
§ 6: Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an Einrichtungen und Veranstaltungen der Gesamtorganisation nach Maßgabe der Satzung und der von den Verbandsorganen gefassten Beschlüsse und getroffenen Anordnungen teilzunehmen.
Die Mitglieder sind berechtigt, als gewählte Delegierte in der Bezirksdelegiertenversammlung die Interessen des Vereins mit Sitz und Stimme zu Sie sind weiterhin berechtigt, Anträge an den Verein zu richten.
§ 7: Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Gesamtorganisation zur Erreichung ihrer Aufgaben zu unterstützen, die Satzung des Vereins, des Bezirksverbandes und des Landesverbandes zu beachten, die fest getroffenen Entscheidungen anzuerkennen.
§ 8: Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag setzt sich wie folgt zusammen:
- aus dem Beitrag zum Landesverband
- aus dem Beitrag zum Bezirksverband
- aus dem Beitrag zum Verein.
Eine Beitragserhöhung des Landes - oder Bezirksverbandes wird von deren zuständigen Organen beschlossen und ist für den Verein und dessen Mitglieder bindend.
Der Beitrag zum Verein und die Art des Einzuges werden von der Jahreshauptversammlung festgelegt und beschlossen.
Der Gesamtbeitrag ist jährlich zum 31.3. fällig.
§ 9: Umlagen
Die Hauptversammlung kann in besonderen Fällen die Erhebung einer Umlage beschließen.
§ 10: Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
- die Hauptversammlung
- der Vereinsausschuss
- der Vorstand
§ 11: Die Hauptversammlung
Die Hauptversammlung ist oberstes Organ des Vereins und tritt jährlich in den ersten 4 Monaten des Jahres zusammen.
Eine außerordentliche Hauptversammlung muss einberufen werden, wenn dies
- 1/4 der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt.
- ¾ der Ausschussmitglieder beschließen.
Unter Angaben der Tagesordnung ist die Hauptversammlung zwei Wochen vorher durch eine schriftliche Einladung einzuberufen.
Der Beschlussfassung der Hauptversammlung ist vorbehalten:
- Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts - und Kassenberichtes des Vorstandes, der Fachberatung und der Revisoren.
- Entlastung des Gesamtvorstandes
- Änderung der Satzung, Festsetzung des Vereinsbeitrages sowie die Zahl der Vereinsausschussmitglieder und die Erhebung von Umlagen.
- Wahl des Vorstandes und des Vereinsausschusses.
- Wahl der Revisoren.
- Genehmigung des Haushaltsvoranschlages.
- Annahme oder Ablehnung von Anträgen, die der Hauptversammlung eingereicht wurden.
- Auflösung des Vereins, Austritt aus dem Bezirksverband und Beschluss über das Vereinsvermögen unter Beachtung des § 20 Abs.1 .
Anträge, die der Hauptversammlung zur Entscheidung vorgelegt werden sollen, müssen
7 Tage vor dem Termin beim Vorstand eingereicht werden. Wird ein Antrag während des
Verlaufs der Hauptversammlung gestellt, so wird mit einfacher Mehrheit über die Zulassung zur Beschlussfassung entschieden.
§ 12: Der Vereinsausschuss
Der Vereinsausschuss besteht aus dem Vorstand und mindestens zwei Beisitzern. Die Anzahl weiterer Beisitzer wird von der Hauptversammlung beschlossen. Ein Beisitzer sollte als Pressewart bestellt werden.
Besteht eine Frauen - oder Jugendgruppe. so ist die Frauengruppenleiterin oder der Jugendleiter Mitglied des Vereinsausschusses.
Der Vereinsausschuss wird vom Vorsitzenden einberufen. Er tritt je nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich zusammen. Die Einberufung des Vereinsausschusses muss vom Vorstand vorgenommen werden, wenn dies 1/4 der Vereinsausschussmitglieder beim Vorstand beantragen.
Die Sitzung des Vereinsausschusses wird vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet. Der Vereinsausschuss kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben.
Aufgaben des Vereinsausschusses sind:
- Sofern keine außerordentliche Hauptversammlung stattfinden kann, entscheidet der Vereinsausschuss über:
- Nachwahl, beim vorzeitigen Ausscheiden von Mitgliedern des Vorstandes und der Revisoren, sofern aus zwingenden Gründen solche Beschlüsse nicht bis zur nächsten Hauptversammlung vertagt werden können.
- Vorbereitung aller Anträge, die der Hauptversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt werden.
- In allen wichtigen Angelegenheiten, die für den Verein von grundsätzlicher Bedeutung sind und eine Zurückstellung bis zur nächsten Hauptversammlung nicht möglich ist.
- Ehrung verdienter Mitglieder und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens. ( Siehe § 19 )
- Fachberater, Gartenwarte und Obleute werden vom Vereins-ausschuss berufen. Sie erledigen ihre Aufgaben in dessen Einvernehmen. Der Vereinsausschuß kann auch von einzelnen Untergruppen für diese Aufgaben bestimmte Personen bestätigen.
§ 13: Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
dem 1. Vorsitzenden
dem stellvertretenden Vorsitzenden
dem Kassier
dem Schriftführer.
Die unter § 13 Abs. 1 a) - d) aufgeführten Vorstandsmitglieder sind i.S. § 26 BGB Vorstand des Vereins. Vertretungsberechtigt sind je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Der Vorstand ist berechtigt, einzelne Vorstandsmitglieder zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen allein zu ermächtigen. Zur Wahrnehmung von Terminen vor Gericht ist jedes Vorstandsmitglied allein mit unbeschränkter Prozess - und Zustellungsvollmacht berechtigt.
Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf 3 Jahre gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt, längstens jedoch 4 Monate nach der regulären Amtszeit.
Der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, beruft und leitet die Sitzungen und Versammlungen des Vereins. Eine Vorstandssitzung muss einberufen werden, wenn zwei Vorstandsmitglieder dies unter Angabe der Gründe verlangen.
Aufgabenbereich des Vorstandes:
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht kraft Satzung einem anderen Vereinsorgan übertragen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere Angelegenheiten:
Durchführung sämtlicher Beschlüsse der Vereins-, Bezirks- und Landesverbandsorgane.
Erstellung des Haushaltsplanes sowie Abfassung des Geschäfts- und Kassenberichtes.
Vorbereitung und Einberufung alle Sitzungen und Versammlungen.
Die ordentliche Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens nach Maßgabe der Beschlüsse der Vereinsorgane und im Rahmen des Haushaltsplanes.
Geschäfte, die über den Rahmen des genehmigten Haushaltsplanes hinausgehen, bedürfen der Zustimmung des Vereinsausschusses.
Der Vorstand kann sich selbst eine Geschäftsordnung im Rahmen seiner Zuständigkeit geben.
§ 13a: Der Kassierer
Der Kassier führt die Kassengeschäfte des Vereins. Er hat nach Ablauf des Geschäftsjahres die Kassenbücher abzuschließen, einen Kassen - und Vermögensbericht zu fertigen und sämtliche Unterlagen für die Revisoren bereitzustellen.
Der Kassier ist berechtigt und verpflichtet, auf Verlangen eines Vereinsorganes über die Kassenlage und das Vereinsvermögen Auskunft zu geben. Die Jahresabschlussberichte ( Kassen-, Vermögens-
und Revisionsbericht) sind termingerecht dem Bezirksverband zur Vorprüfung und Weiterleitung an den Landesverband vorzulegen.
§ 13b: Der Schriftführer
Der Schriftführer hat von allen Sitzungen und Versammlungen Protokoll zu führen. Die Niederschriften sind vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen und aufzubewahren.
Niederschriften der Sitzungen des Vorstandes und Vereinsausschusses sind in der nächsten Sitzung bekanntzugeben.
Einsprüche oder Ergänzungen sind von dem entsprechenden Vereinsorgan zu entscheiden.
§ 13c: Der Pressewart
Bei Verhinderung des Schriftführers übernimmt der Pressewart die Protokollführung.
Der Pressewart sorgt für die Berichterstattung über das Vereinsleben, sowie für die nach dem Vereinszweck erforderliche Öffentlichkeitsarbeit.
§ 14: Die Revisoren
Von der Hauptversammlung werden mindestens zwei Revisoren gewählt. Ihnen obliegt die Kassen - und Geschäftsführung jährlich mindestens einmal zu prüfen und hierüber einen Bericht abzugeben.
Die Revisoren sind berechtigt, auch in der Zwischenzeit Kontrollen der Geschäftsführung und der Kassengeschäfte vorzunehmen.
§ 15: Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung dient der Gestaltung des Vereinslebens, der fachlichen Schulung und
der Pflege der Kameradschaft, Die Einberufung einer Mitgliederversammlung kann schriftlich,
durch Anschlag, durch die öffentliche Presse oder sonst geeignete Mittel erfolgen.
§ 16: Jugendarbeit
Die Jugend bildet eine Jugendgruppe, Sie ist Mitglied der Deutschen Schreberjugend, Landes-verband Südwest. Die Jugendarbeit vollzieht sich im Rahmen der Satzung der Deutschen Schreberjugend in enger Zusammenarbeit mit dem Verein. Der gewählte Jugendleiter ist Mitglied im Vereinsausschuss. Der Jugendleiter oder sein Stellvertreter erstattet der Hauptversammlung einen Tätigkeitsbericht.
§ 17: Frauengruppenarbeit
Die Aufgabe der Frauengruppe richtet sich nach dem Zweck und den Aufgaben der gesamten Organisation sowie den örtlichen Erfordernissen.
Die Frauenarbeit vollzieht sich im Einvernehmen mit dem Vorstand. Die von den Frauen gewählte Frauengruppenleiterin ist Mitglied des Vereinsausschusses. Mit Zustimmung des Vorstandes kann sich die Frauengruppe eine eigene Geschäftsordnung geben.
Die Frauengruppe erstattet der Jahreshauptversammlung einen Tätigkeitsbericht.
§ 18: Wahlen und Abstimmungen
Bei den Wahlen gilt als gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen. Bei wiederholter Stimmengleichheit im 2. Wahlgang entscheidet das Los.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder ist zu einer Satzungsänderung erforderlich.
§ 19: Ehrungen
Ehrungen verdienter Mitglieder und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens können vom Vereinsausschuß nach den gegebenen Richtlinien vorgenommen werden.
Ehrungen durch den Bezirks -oder Landesverband sind nach Beschluss des Vereinsausschusses durch den Vorstand beim betreffenden Verband zu beantragen. Ehrenordnung des Bezirks- und Landesverbandes ist hierbei zu beachten.
§ 20: Auflösung des Vereins und Änderung des Vereinszwecks
Die Auflösung des Vereins oder der Austritt aus dem Bezirksverband erfolgt durch die Hauptversammlung. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder.
Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.
Das bei Auflösung des Vereins oder bei Fortfall des bisherigen Zwecks vorhandene Vereinsvermögen darf ausschließlich nur für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Kleingarten - und Siedlungswesens im Landesverband der Gartenfreund Baden – Württemberg Verwendung finden.
Zu diesem Zweck ist das Vereinsvermögen mit Zustimmung des Finanzamtes an den für das Kleingarten- und Siedlungswesen zuständigen Bezirksverband auszuhändigen. Der Landesverband der Gartenfreunde Baden - Württemberg e.V. überprüft die ordnungsgemäße Verwendung dieser Mittel.
Beschlüsse über die Auflösung des Vereins sowie über Satzungsänderungen, welche die Zwecke des Vereins betreffen, sind vor ihrem Inkrafttreten dem Bezirks - und Landesverband sowie dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.
§ 21: Inkrafttreten
Die Satzung wurde ordnungsgemäß einberufenen Hauptversammlung am 23. März 1982 beraten,
- mit 14 Stimmen
- gegen 0 Stimmen
- bei 0 Stimmenthaltungen
angenommen. Sie tritt gemäß § 71 BGB mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Der Vorstand ist zu Satzungsänderung nur dann berechtigt, wenn im Eintragungsverfahren Änderungen vom Registergericht verlangt werden oder durch Steuergesetzänderungen Satzungsänderungen wegen der steuerlichen Gemeinnützigkeit erforderlich sind.
Kirchheim unter Teck – Jesingen, den 23. März 1982
( Ort : Gaststätte Gemeindehalle Jesingen )
Unterschriften: